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MIETBEDINGUNGEN
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Sehr geehrte Kundinnen
Sehr geehrte Kunden

Um eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Firma Crazy Events Veranstaltungstechnik zu garantieren, bitten wir Sie, nachstehende Mietbedingungen unbedingt durchzulesen. Sie anerkennen automatisch bei jeder Miete alle nachfolgenden Punkte:

Mietbedingungen der Firma Crazy Events Veranstaltungstechnik:

1. Grundsätzlich ist der volle Mietbetrag in Bar bei Abholung der Mietware zu entrichten, ansonsten wird die Warenausgabe verweigert. Bei grösseren Auftragssummen kann der Vermieter eine Vorauszahlung bereits bei Vertragsabschluss verlangen.

2. Der Mieter muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt sein. Sonst ist die Unterschrift des Erziehunsberechtigten oder des Beirates (Vormund) erforderlich. Zudem kann ein Depotbetrag in der Höhe des Warenneuwertes oder des Mietbetrags verlangt werden.

3. Alle Preise sind Tagesmietpreise (Aufpreise siehe unter 4.). Sie verstehen sich in Schweizerfranken und beinhalten alle internen Verbindungskabel. Sonderwünsche werden gesondert berechnet. Zusätzliche Kabel müssen im voraus bestellt werden.

4. Für mehrere Einsatztage rechnen wir mit den Faktoren:
 1 Tag 1.0 x Tagesmiete   5 Tage 3.0 x Tagesmiete   3 Wochen 7.0 x Tagesmiete 
 2 Tage 1.5 x Tagesmiete   6 Tage 3.5 x Tagesmiete  4 Wochen 8.0 x Tagesmiete 
 3 Tage 2.0 x Tagesmiete   1 Woche 4.0 x Tagesmiete   5 Wochen 9.0 x Tagesmiete 
 4 Tage 2.5 x Tagesmiete  2 Wochen 6.0 x Tagesmiete   6 Wochen 10.0 x Tagesmiete 

5. Die im Mietvertrag festgesetzte Mietzeit darf nicht überschritten werden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei nicht termingerechter Rückgabe Regress auf den Kunden zu nehmen (Ausserdem machen wir darauf aufmerksam, dass wir sofortige Anzeige wegen qualifizierter Aneignung der Mietgegenstände erstatten). Der Mietwert erhöht sich dabei täglich um die volle Tagesmiete. Eine Verlängerung der Mietzeit, nach Absprache, ist durchaus möglich. Falls Sie den Rückgabetermin nicht einhalten können, informieren Sie uns rechtzeitig.

6. Der Mietpreis versteht sich ab unserem Lager. Auf- und Abladen sind Sachen des Mieters. Transporte von Mietwaren, sowie deren Montage, Bedienung und Demontage durch die Firma Crazy Events Veranstaltungstechnik erfolgt, nur gegen Aufpreis.

7. Der Mieter hat das Recht, sich die Waren bei Abholung vorführen zu lassen. Die Mietware wird durch uns bei der Rücknahme getestet und ist für die nächste Vermietung betriebsbereit.

8. Die von uns vermieteten Geräte sind für den professionellen Einsatz bestimmt. Sie dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Für Personen- und Sachschäden übernehmen wir keine Haftung.

9. Die Mietware ist unversichert. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, welche von und an den gemieteten Geräten entstehen. Wir weisen darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt bei einer Versicherungsanstalt eine Waren- oder Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Wir behalten uns alle Rechte vor, bei beschädigten, verlorenen, gestohlenen oder verschmutzten Waren den Mieter voll haftbar zu machen. Wir lehnen ebenfalls jegliche Verantwortung ab, falls die Mietwaren auf dem Transport oder durch fehlerhaftes Anschliessen, resp. Bedienen Schaden nehmen. Stark beschädigte oder verlorene Geräte werden zum Bruttoneupreis angerechnet. Die Mietware darf nur in einem geschlossenen Fahrzeug, vor Wasser, Feuer etc. geschützt, transportiert werden.

10. Für fehlende Mietwaren kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

11. Der Mieter zahlt bei Rücktritt vom Mietvertrag bis 10 Tage vor dem Miettermin 50% der Mievertragssumme. Für jeden weiteren Tag werden zusätzlich 5% berechnet. Sind durch die Vorbereitungen und anderwertige Absagen höhere Kosten entstanden, wird dem Mieter der tatsächliche Aufwand berechnet.

12. Die Mitarbeiter der Firma Crazy Events Veranstaltungstechnik ist jederzeit zutritt zu den Mietobjekten zu gewähren.

13. Der Mieter erklärt sich durch seine Unterschrift mit den Mietbedingungen einverstanden. Bei Streitfällen, welche in diesen Bedingungen nicht angesprochen werden, beziehen wir uns automatisch auf das Schweizerische Obligationenrecht (OR) Paragraphen 253 - 274. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Gesetz zur Anwendung. GERICHTSSTAND IST METTMENSTETTEN.

Mettmenstetten im Juni 2000
 
 
 
 

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